Satzung
des Turn- und Sportvereines Breitengüßbach e.V.Stand: 20.11.2009
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Vereinstätigkeit
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereines
§ 9 Vorstand
§ 10 Verwaltungsbeirat
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Kassenprüfung
§ 13 Wahlen
§ 14 Abteilungen
§ 15 Ehrungen
§ 16 Auflösung des Vereines
§ 17 Gleichrangigkeit der Bezeichnungen
§ 18 Gültigkeit der Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der am 23. April 1923 gegründete und am 1. Februar 1946 in Fortsetzung der
Tradition wieder gegründete Verein führt den Namen „TSV Breitengüßbach e.V.“.
Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Breitengüßbach und ist im Vereinsregister Nr. 87 des
Amtsgerichtes Bamberg eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. . Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen,
sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern,
Instandhaltung der Sportplätze und der baulichen Anlagen sowie der Turn-
und Sportgeräte und
Förderung des Tanzsportes.
2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über die
Höchstsätze nach § 3 Nr. 26 a ESTG – ausgeübt werden.
2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Finanzlage des Vereins.
4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB
festgesetzt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein von ihm
beauftragtes Vorstandsmitglied. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt
werden. Über den Widerspruch entscheidet der Verwaltungsbeirat endgültig.
4) Bei Aufnahme erhält das neue Mitglied die bei Beginn der Mitgliedschaft gültige
Fassung der Satzung und Beitragsordnung ausgehändigt.
5) Mitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres sowohl das aktive als auch
das passive Wahlrecht. Für Funktionen im Jugendbereich haben Mitglieder mit
Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht. Die
Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter wirksam.
6) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie den
Abteilungsversammlungen berechtigt. Jedes Mitglied kann in der
Mitgliederversammlung und in den Abteilungsversammlungen Anträge stellen und
die Abstimmung über diese verlangen.
7) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum
Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen hiervon abweichen.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, bei
rechtskräftiger, strafgerichtlicher Verurteilung oder innerhalb eines Jahres seiner 5
Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur
Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss
entscheidet der Verwaltungsbeirat mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den
Beschluss des Verwaltungsbeirates ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe
die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet
alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten
Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen
Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den
erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche
Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des
Verwaltungsbeirates/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch
eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann
den Beschluss des Verwaltungsbeirates binnen eines Monats gerichtlich anfechten.
Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es
die Interessen des Vereins gebieten, kann der Verwaltungsbeirat seinen Beschluss
für vorläufig vollziehbar erklären.
4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über
den Ausschluss entschieden hat.
5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Verwaltungsbeirat durch einen
Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,– und /oder mit
einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder
sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein
angehört, gemaßregelt werden, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt und /oder in sonstiger Weise sich grober und/oder
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung/Ordnungen des Vereines schuldig
gemacht hat.
6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Briefes zuzustellen.
7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.
2) Über die Verwendung des Vereinsbeitrages entscheidet der Vorstand. Die Höhe
des Vereinsbeitrages legt die Mitgliederversammlung nach § 11 Abs. 5 Buchstabe
e dieser Satzung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Weitere Einzelheiten regelt
die Beitragsordnung des Vereins, die vom Verwaltungsbeirat erlassen und
geändert wird.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand, der Verwaltungsbeirat und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden des Vereines
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
2) Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zur Vertretung nach außen ist jeder Vorsitzende unter
Beachtung der Geschäftsordnung allein berechtigt. Die übrigen
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt; die Amtszeit verlängert sich längstens bis zur nächsten
satzungsmäßigen Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können ihr Amt
jederzeit niederlegen.
4) Wiederwahl ist möglich.
5) Scheidet der Vorsitzende des Vereines während der Amtsperiode aus, so ist
binnen vier Monaten eine Mitgliederversammlung mit der Zielsetzung einer
Neuwahl eines Vorsitzenden einzuberufen. Bis dahin übernehmen die
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam die Aufgaben des Vorsitzenden.
6) Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist
vom Verwaltungsbeirat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied
hinzu zu wählen.
7) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen
werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch
Nachwahl nicht besetzt werden kann.
8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Im Übrigen gibt sich der Vorstand
eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. Der Vorsitzende steht dem
Vorstand vor. Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und des
Verwaltungsbeirates sowie in der Mitgliederversammlung.
9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Er entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter
Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Er oder einer seiner
Stellvertreter muss ihn binnen vierzehn Tagen einberufen, wenn dies mindestens
drei seiner Mitglieder verlangen.
11) Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen mit Stimmrecht
teilzunehmen. Vorstandsmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereines
freien Eintritt.
12) Ein Vorstand im Sinne des § 9 Abs. 1 dieser Satzung haftet dem Verein – auch
wenn der Höchstsatz nach § 3 Nr. 26 a ESTG überschritten wird – für einen in
Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber
Mitgliedern.
13) Wird der Vorstand im Sinne des § 9 Abs. 1 dieser Satzung neben dem Verein bzw.
mit diesem aus satzungsmäßiger Tätigkeit von Dritten gesamtschuldnerisch in 7
Anspruch genommen, so befriedigt der Verein die an den Vorstand gerichteten
Ansprüche des Dritten aus dem Vereinsvermögen. Dies gilt auch, wenn die
Höchstsätze nach § 3 Nr. 26 a ESTG überschritten werden. Satz 1 und 2 gilt nicht,
wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 10 Verwaltungsbeirat
1) Der Verwaltungsbeirat besteht aus
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern und
c) bis zu zwei vom Vorstand berufenen Mitgliedern.
2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und berät den Vorstand. Er entscheidet mit der
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3) Der Verwaltungsbeirat ist mindestens vierteljährlich einzuberufen.
Er ist binnen vierzehn Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder oder der Vorstand verlangen.
4) Der Verwaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
5) Über alle Sitzungen des Verwaltungsbeirates ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern
des Verwaltungsbeirates vorzulegen ist.
6) Der Verwaltungsbeirat beschließt eine Beitrags- und Ehrenordnung.
7) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bei den Repräsentationsaufgaben
(z.B. Geburtstage usw.) bis zu zwei Vereinsmitglieder (Abs. 1 c) in den
Verwaltungsbeirat berufen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Vereins
schriftlich einzuberufen. Termin, Tagesordnung und Versammlungsort sind mindestens zehn Tage
vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Breitengüßbach bekannt zu geben.
2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
3) Der Vorsitzende muss binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder oder die
Mehrheit des Verwaltungsbeirates schriftlich verlangen.
4) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Die Entgegennahme und Diskussion über die Rechenschaftsberichte des
Vorsitzenden des Vereines, des Vereinsschatzmeisters und der
Abteilungsleiter sowie die Prüfungsberichte der Kassenprüfer
b) Die Entlastung des Vorstandes 8
c) Die erforderlichen Wahlen
d) Die Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter
e) Die Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages und etwaiger
Vereinsumlagen bei der Durchführung von Baumaßnahmen und der
Aufnahme von Krediten
f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Die Beschlussfassung über Anträge
h) Die Auflösung von Abteilungen
i) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
6) Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind in einer Anwesenheitsliste
festzustellen. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kassenprüfung
1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der
Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten
Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist
jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht
dem Vorstand und/oder Verwaltungsbeirat angehören.
2) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Wahlen
1) Die Wahlen werden von einem durch die Mitgliederversammlung durch
Handzeichen zu wählenden Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden sowie
mindestens zwei Beisitzern besteht, durchgeführt.
2) Wahlen werden im Allgemeinen per Akklamation (Handzeichen) durchgeführt. Die
Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn es von einem Mitglied
beantragt wird. Dieser Antrag kann mit 2/3 Stimmenmehrheit abgelehnt werden.
3) Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt.
4) Bei Stimmengleichheit oder wenn kein Bewerber die erforderliche
Stimmenmehrheit erlangt, sind Stichwahlen zwischen den beiden Bewerbern mit
den meisten Stimmen durchzuführen, bis einer der Bewerber die erforderliche
Stimmenmehrheit auf sich vereinigt.
§ 14 Abteilungen
1) Die Abteilungen organisieren den Sportbetrieb in den einzelnen Sportarten. Die
Gesamtheit der Abteilungen bildet den Hauptverein.
2) Jede Abteilung wählt sich eine Abteilungsführung, die die Abteilung sportlich und
verwaltungsmäßig führt und im Gesamtverein vertritt. Die Abteilungsführung ist
für die finanziellen Angelegenheiten der Abteilung verantwortlich.
3) Eine Abteilungsführung sollte mindestens aus einem Abteilungsleiter, einem
stellvertretenden Abteilungsleiter und einem Jugendleiter bestehen. Die
Amtsperiode beträgt zwei Jahre. In Absprache mit dem Vorstand kann in
begründeten Fällen eine Ausnahmeregelung von dieser Forderung getroffen
werden.
4) Der Abteilungsleiter steht der Abteilung vor. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen
der Abteilungsleitung und Abteilungsversammlung. Er vertritt die Interessen der
Abteilung im Verwaltungsbeirat des Vereines.
5) Die Abteilungsführung legt dem Vorstand vierzehn Tage nach Verlangen im
laufenden Geschäftsjahr einen Haushaltsentwurf vor. Über diesen entscheidet der
Vorstand mit Stimmenmehrheit.
6) Lehnt der Vorstand einen vorgelegten Haushaltsentwurf einer Abteilung ab, so hat
die Abteilung unter Berücksichtigung der Einwände des Vorstandes einen neuen
Haushaltsplan aufzustellen, über den der Vorstand erneut mit Stimmenmehrheit
entscheidet. Lehnt der Vorstand auch den zweiten Haushaltsentwurf einer
Abteilung ab, so ist es seine Aufgabe, einen neuen Haushaltsentwurf aufzustellen,
der dann für die Abteilung verbindlich ist.
7) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
8) Über die Einrichtung oder Umgliederung von Abteilungen entscheidet der
Verwaltungsbeirat.
§ 15 Ehrungen
1) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können nach Maßgabe der Ehrenordnung geehrt werden.
2) Über Vorschläge für eine Ehrung entscheidet der Verwaltungsbeirat des Vereines
mit Stimmenmehrheit.
3) Die Ehrung ist in würdiger Form durch den Vorstand vorzunehmen.
4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben zu allen sportlichen Veranstaltungen des Vereines freien Eintritt.
§ 16 Auflösung des Vereines
1) Die Auflösung des Vereines muss von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2) Im Falle einer Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes ist das Vermögen des Vereines von der Gemeinde Breitengüßbach für die
Durchführung gemeinnütziger Zwecke auf dem Gebiete des Sportes zu
verwenden.
§ 17 Gleichrangigkeit der Bezeichnungen
Alle in dieser Satzung genannten Funktionsbeschreibungen sind geschlechtsneutral
verstanden. Sie können sowohl von weiblichen wie männlichen Vereinsmitgliedern
bekleidet werden.
§ 18 Gültigkeit der Satzung
Diese Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am
20.11.2009 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bamberg in Kraft.